Auf das Gesuch der Anzeigerin um Opferhilfe, namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wurde nicht eingetreten (act. 1). Dr. X.________ wendet sich gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft mit Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 214 ff. BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, damit gegen ihn eine Voruntersuchung gemäss Art. 101 ff. BStP eingeleitet werden könne.