vertrauliche Daten über sie mitgeteilt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte vertrauliche Daten aus dem Projekt Dritten preisgegeben, zusammen mit dem CEO der A.________AG ein schmutziges Spiel gegen die Anzeigerin betrieben und anlässlich einer Sitzung vor dem Arbeitsgericht wissentlich eine Falschaussage zum Nachteil der Anzeigerin gemacht. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellte das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in Anwendung von Art. 106 BStP mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 ein. Auf das Gesuch der Anzeigerin um Opferhilfe, namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wurde nicht eingetreten (act. 1). Dr. X._____