{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-134-2003_2004-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=222&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2004-8G-134-2003&number_of_ranks=273", "Checksum": "9a1913cfcac9fc1316e5241b17c87168"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.134/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.134/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2004 8G.134/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2004 8G.134/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:17:41", "Checksum": "51b9107aeeaa49dba0382967f7d3dfd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.134/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n2.\nGegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 106 BStP ist gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer nur das Opfer im Sinne des OHG zur Beschwerde legitimiert (zur Publikation bestimmter BGE 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 214 Abs. 2 BStP beantragt, sie sei als Geschädigte anzuerkennen (vgl. act. 1 S. 3), ist darauf folglich nicht einzutreten. Dasselbe gilt für ihren Antrag im zweiten Schriftenwechsel, es sei ihr \"eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung\" zu erteilen und eine neue Frist zur Beschwerde anzusetzen. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist.\nOpfer im Sinne des OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (\nArt. 2 Abs. 1 OHG). Aus dem Begriff \"beeinträchtigt\" folgt, dass - abgesehen von einer Verletzung der sexuellen Integrität, die vorliegend nicht in Betracht fällt - eine durch die strafbare Handlung bewirkte, nachweisbare Schädigung der Integrität, d.h. eine Verschlechterung des körperlichen oder seelischen Zustandes vorliegen muss, die eine gewisse Schwere aufweist. Zudem muss die Beeinträchtigung unmittelbar sein. Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen fallen ausser Betracht (\nBGE 129 IV 95 E. 3.1). Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (\nBGE 128 I 218 E. 1.1). Jedenfalls in Fällen, in denen die Opferstellung nicht eindeutig erkennbar ist, hat die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen, inwiefern die behaupteten Straftaten sie in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt haben (Urteil 1P.219/2002 vom 8. Mai 2002; veröffentlicht in Pra 2002 Nr. 179 S. 952 E. 2).\nDie Bundesanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2003 aus, dass auf das Begehren um Opferhilfe gemäss dem OHG unter anderem deshalb nicht einzutreten sei, weil die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt worden sei (act. 3 S. 10). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei durch die von ihr zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse massiv \"in ihren persönlichen und psychischen Rechten\" verletzt worden (act. 1 S. 16); die Vorkommnisse hätten auf sie einen \"enormen traumatischen Impact\" gehabt, weshalb sie heute \"nervlich angeschlagen\" sei (act. 1 S. 6). Sie unterlässt es in der Beschwerde jedoch, ihre Behauptung, sie sei entgegen der Feststellung der Bundesanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität unmittelbar und erheblich beeinträchtigt worden, in einer Weise darzulegen, dass die Anklagekammer die Frage der Opferstellung prüfen könnte. Die nicht näher erläuterte und unbelegte Behauptung, sie sei \"nervlich angeschlagen\", genügt nicht. Nachdem sie in der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft auf die neueste Rechtsprechung der Anklagekammer hingewiesen worden ist, macht sie im zweiten Schriftenwechsel erneut nur geltend, es sei eine \"Tatsache\", dass sie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, weil sie \"durch die falsche Anschuldigung verbunden mit Amtsmissbrauch und Nötigung in ein unhaltbares Strafverfahren gedrängt\", weil ein von ihr entwickelter Prototyp ihr \"abgenötigt\" und weil \"ihr Ruf auf dem Markt zerstört\" worden sei (act. 10 S. 7). Spätestens in diesem zweiten Schriftenwechsel hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, ihre Opferstellung substanziiert zu begründen. Nachdem sie dies auch im zweiten Schriftenwechsel unterlassen hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n3.\nDa die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einreichte, die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht kannte, kann in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Eine Entschädigung wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kommt allerdings nicht in Betracht (vgl. act. 10 S. 5), weil die Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel an der Beschwerde festhielt und es dennoch erneut unterliess, ihre Opferstellung substanziiert darzutun.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. Februar 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}