{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-134-2003_2004-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=222&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2004-8G-134-2003&number_of_ranks=273", "Checksum": "9a1913cfcac9fc1316e5241b17c87168"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.134/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.134/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2004 8G.134/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2004 8G.134/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:17:41", "Checksum": "51b9107aeeaa49dba0382967f7d3dfd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.134/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.134/2003 /kra\nUrteil vom 12. Februar 2004\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________ ,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft,\nTaubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nEinstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung; Amtsgeheimnisverletzung),\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom\n8. Dezember 2003.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDr. X.________ reichte am 3. Mai 2003 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Dr. Y.________, einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Energie (BFE), ein. Sie wirft ihm ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Nötigung, Gehilfenschaft zu Veruntreuung, üble Nachrede, allenfalls passive Bestechung und falsche Zeugenaussage vor. In tatsächlicher Hinsicht verdächtigt sie ihn, er sei im vom BFE subventionierten Projekt der Firma A.________AG zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit elektromagnetischen Feldern trotz Hinweisen auf mögliche Zweckentfremdungen der Bundessubventionen durch Mitarbeitende der A.________AG pflichtwidrig nicht tätig geworden. Diese möglichen Zweckentfremdungen seien durch die von der A.________AG in Rechnung gestellten zu hohen bzw. nicht erbrachten Eigenleistungen sowie Anschaffungen für andere Projekte entstanden. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich mit dem CEO der A.________AG einen Pakt geschlossen, der sowohl das Projekt zu Fall gebracht als auch die Eidgenossenschaft geschädigt habe. Der Beschuldigte habe direkt und über den CEO der A.________AG falsche Anschuldigungen verbreitet und unzulässigerweise amtliche Macht ausgeübt, indem er die Anzeigerin bei einem Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAF) in Uster schlecht gemacht und versucht habe, an Informationen über die Anzeigerin im Zusammenhang mit ALV-Leistungen zu gelangen, und indem er die Anzeigerin gegenüber einem wissenschaftlichen Sachbearbeiter an der ETH in Zürich in ein schlechtes Licht gestellt und diesem vertrauliche Daten über sie mitgeteilt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte vertrauliche Daten aus dem Projekt Dritten preisgegeben, zusammen mit dem CEO der A.________AG ein schmutziges Spiel gegen die Anzeigerin betrieben und anlässlich einer Sitzung vor dem Arbeitsgericht wissentlich eine Falschaussage zum Nachteil der Anzeigerin gemacht.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft stellte das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren in Anwendung von Art. 106 BStP mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 ein. Auf das Gesuch der Anzeigerin um Opferhilfe, namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, wurde nicht eingetreten (act. 1).\nDr. X.________ wendet sich gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft mit Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 214 ff. BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, damit gegen ihn eine Voruntersuchung gemäss Art. 101 ff. BStP eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei als Geschädigte anzuerkennen und ihr Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft zu geben, unter Ansetzung einer Frist für die erweiterte Begründung der Beschwerde. Es sei ihr im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsanwältin Heidi Affolter-Eijsten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (act. 1).\nDie Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5).\nDie Beschwerdeführerin hält im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Ergänzend beantragt sie, \"sollte die Anklagekammer die Einschätzung der Bundesanwaltschaft teilen, dass es sich vorliegend um eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung handle und das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2003 der Beschwerdeführerin nicht zustehe, so sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine richtige bzw. zutreffende Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen; es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin neu Frist einzuräumen, eine Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen\" (act. 10).\n"}