Gesamthaft gesehen drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, welches ohnehin nur die Ausnahme bildet, nicht auf. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist deshalb gutzuheissen und der Fall dem Kanton Nidwalden zuzuteilen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Nidwalden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ und B.________ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.