Nidwalden besondere Probleme, sondern es würden zudem in den meisten Fällen den Nidwaldner Behörden die besonderen Ortskenntnisse fehlen (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff. 5). Welche "besonderen Probleme" der übrigen Verfahrensbeteiligten für die Beurteilung der vorliegenden Gerichtsstandsfrage ausschlaggebend sein könnten, und welcher "besonderen Ortskenntnisse" es für die Beurteilung der Strafsache bedarf, ergibt sich aus der Vernehmlassung des Verhöramtes jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich. Gesamthaft gesehen drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, welches ohnehin nur die Ausnahme bildet, nicht auf.