Der Stand des Verfahrens spricht folglich ebenfalls dagegen, dieses einem anderen als dem von Gesetzes wegen zuständigen Kanton zuzuteilen. Das Verhöramt Nidwalden macht in diesem Zusammenhang geltend, nicht nur für die übrigen Verfahrensbeteiligten ergäben sich bei einer Zuteilung an den Kanton Nidwalden besondere Probleme, sondern es würden zudem in den meisten Fällen den Nidwaldner Behörden die besonderen Ortskenntnisse fehlen (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff. 5).