Dies spricht jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil sich auch im Kanton Bern ein personell schwach dotiertes Untersuchungsrichteramt nicht nur mit den 12 im Kanton Bern, sondern überdies mit den weiteren 20 in anderen Kantonen verübten Straftaten befassen müsste (Stellungnahme des Generalprokurators des Kantons Bern vom 24. Januar 2003 S. 4). Aus prozessökonomischen Gründen drängt sich aus diesem Grund folglich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf.