Das Verhöramt des Kantons Nidwalden weist im Übrigen selber darauf hin, dass die Straftaten im Kanton Bern alle in einem eng begrenzten Raum in und um Leissigen begangen worden seien (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff. 3). Dies spricht jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil sich auch im Kanton Bern ein personell schwach dotiertes Untersuchungsrichteramt nicht nur mit den 12 im Kanton Bern, sondern überdies mit den weiteren 20 in anderen Kantonen verübten Straftaten befassen müsste (Stellungnahme des Generalprokurators des Kantons Bern vom 24. Januar 2003 S. 4).