Der vorliegende Fall ist mit dem bei Schweri (a.a.O., N. 434) erwähnten aus dem Jahr 1986 vergleichbar. Obwohl von insgesamt 49 Straftaten nur zwei im zuständigen Kanton Schwyz verübt worden waren, lehnte die Anklagekammer ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ab (Urteil AK 13/1986 vom 14. Mai 1986). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden weist im Übrigen selber darauf hin, dass die Straftaten im Kanton Bern alle in einem eng begrenzten Raum in und um Leissigen begangen worden seien (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff.