Damit steht jedoch einzig fest, dass im Kanton Nidwalden kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Trotz dieses Umstandes drängt sich denn auch aus verschiedenen Gründen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf. Zunächst geht es nicht um eine grosse, sondern nur um eine mittlere Anzahl von Straftaten. Im vom Verhöramt des Kantons Nidwalden in seiner Stellungnahme erwähnten BGE 112 IV 139, in dem vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wurde, ging es demgegenüber um insgesamt 110 Straftaten. Der vorliegende Fall ist mit dem bei Schweri (a.a.O., N. 434) erwähnten aus dem Jahr 1986 vergleichbar.