3. Im vorliegenden Fall entfallen 12 von 32 vergleichbaren Straftaten auf den Kanton Bern. Dies ist nur etwas mehr als ein Drittel aller Straftaten, die den Beschuldigten vorgeworfen werden. Von der Anzahl Straftaten her gesehen liegt im Kanton Bern folglich kein derartiges Schwergewicht, welches schon aus diesem Grund ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten würde. Das Verhöramt des Kantons Nidwalden betont, dass in seinem Kanton nur eine einzige von 32 Straftaten begangen worden sei (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2/3 Ziff. 4). Damit steht jedoch einzig fest, dass im Kanton Nidwalden kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt.