In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstands und insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht mehr ( BGE 123 IV 23 E. 2a; 94 IV 44 S. 47; Schweri, a.a.O., N. 469 und 488).