Eine Lösung, die in derartigen Fällen dem Bestreben nach Zweckmässigkeit und Prozessökonomie entgegenkommt, bietet das forum secundum praeventionis. Dabei wird nicht auf die erste angezeigte Tat abgestellt, sondern der Gerichtsstand im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht liegt, gemäss Art. 350 StGB festgesetzt ( BGE 112 IV 139; Schweri, a.a.O., N. 432 ff.). In jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden.