Auch andere Kriterien können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen (Schweri a.a.O. N. 437 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 19 vor Art. 346 StGB). So kann in besonders gelagerten Fällen im Hinblick auf den Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder im Interesse der Beweisführung ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand zweckmässiger erscheinen (vgl. z.B. BGE 121 IV 224).