Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führt ( BGE 123 IV 23 E. 2a mit Hinweisen). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt.