2. Vom gesetzlichen Gerichtsstand, der im vorliegenden Fall im Kanton Nidwalden liegt, kann gestützt auf Art. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Dabei hat sich die Anklagekammer vom Sinn, den der Gesetzgeber im Auge hatte, nämlich die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts zu ermöglichen, leiten zu lassen. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein. Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führt ( BGE 123 IV 23 E. 2a mit Hinweisen).