Das Verhöramt des Kantons Nidwalden stützt sich jedoch sinngemäss auf Art. 263 BStP, wonach die Anklagekammer des Bundesgerichts die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen kann. Da die Rechtsprechung ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand als möglich und zulässig erachtet (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 395 ff.), kann auch unter diesem Gesichtswinkel offen bleiben, ob ein Anwendungsfall von Art. 346 Abs. 2 StGB oder von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt.