Die Frage, ob von einem qualifizierten Diebstahl oder von mehreren getrennten Diebstählen auszugehen ist, muss nicht weiter geprüft werden, da nach dem oben Gesagten in beiden Fällen das forum praeventionis gilt und die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Dies ist im Kanton Nidwalden der Fall, wo die erste Tat am 25. Juni 2002 angezeigt worden ist. Dies wird vom Verhöramt des Kantons Nidwalden ausdrücklich anerkannt (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 3 Ziff. 3). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden stützt sich jedoch sinngemäss auf Art.