1 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Generalprokurator des Kantons Bern sind sich darüber einig, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass ein gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorliegen könnte. Nach Auffassung des Verhöramts des Kantons Nidwalden steht dies nicht fest (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 3 oben). Die Frage, ob von einem qualifizierten Diebstahl oder von mehreren getrennten Diebstählen auszugehen ist, muss nicht weiter geprüft werden, da nach dem oben Gesagten in beiden Fällen das forum praeventionis gilt und die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.