1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer einzelnen strafbaren Handlung, die an mehreren Orten ausgeführt worden ist, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, und sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind ebenfalls die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).