Das Verhöramt des Kantons Nidwalden beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2003, es seien nicht die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten strafrechtlich zu verfolgen und zu beurteilen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2002, es seien die Strafbehörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die beiden Angeschuldigten zu führen und deren strafrechtlich relevantes Verhalten zu beurteilen. Die Kammer zieht in Erwägung: