B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wendet sich mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Kanton Nidwalden, eventuell der Kanton Bern, sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ zu führen. Das Verhöramt des Kantons Nidwalden beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2003, es seien nicht die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten strafrechtlich zu verfolgen und zu beurteilen.