{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-130-2002_2003-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.01.2003&to_date=14.02.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=58&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2003-8G-130-2002&number_of_ranks=346", "Checksum": "1b22148b2907af5a72e6cd5412bf5d24"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.130/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:37:46", "Checksum": "0749eeaff72bf4f9b893e2c64ee22adb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n3.\nIm vorliegenden Fall entfallen 12 von 32 vergleichbaren Straftaten auf den Kanton Bern. Dies ist nur etwas mehr als ein Drittel aller Straftaten, die den Beschuldigten vorgeworfen werden. Von der Anzahl Straftaten her gesehen liegt im Kanton Bern folglich kein derartiges Schwergewicht, welches schon aus diesem Grund ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieten würde.\nDas Verhöramt des Kantons Nidwalden betont, dass in seinem Kanton nur eine einzige von 32 Straftaten begangen worden sei (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2/3 Ziff. 4). Damit steht jedoch einzig fest, dass im Kanton Nidwalden kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Trotz dieses Umstandes drängt sich denn auch aus verschiedenen Gründen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf.\nZunächst geht es nicht um eine grosse, sondern nur um eine mittlere Anzahl von Straftaten. Im vom Verhöramt des Kantons Nidwalden in seiner Stellungnahme erwähnten\nBGE 112 IV 139, in dem vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wurde, ging es demgegenüber um insgesamt 110 Straftaten. Der vorliegende Fall ist mit dem bei Schweri (a.a.O., N. 434) erwähnten aus dem Jahr 1986 vergleichbar. Obwohl von insgesamt 49 Straftaten nur zwei im zuständigen Kanton Schwyz verübt worden waren, lehnte die Anklagekammer ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ab (Urteil AK 13/1986 vom 14. Mai 1986).\nDas Verhöramt des Kantons Nidwalden weist im Übrigen selber darauf hin, dass die Straftaten im Kanton Bern alle in einem eng begrenzten Raum in und um Leissigen begangen worden seien (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff. 3). Dies spricht jedoch nicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil sich auch im Kanton Bern ein personell schwach dotiertes Untersuchungsrichteramt nicht nur mit den 12 im Kanton Bern, sondern überdies mit den weiteren 20 in anderen Kantonen verübten Straftaten befassen müsste (Stellungnahme des Generalprokurators des Kantons Bern vom 24. Januar 2003 S. 4). Aus prozessökonomischen Gründen drängt sich aus diesem Grund folglich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass in den Kantonen St. Gallen (Schlussbericht vom 4. Dezember 2002 in Dossier B), Bern (Bericht vom 22. Oktober 2002 in Dossier B), Glarus (Zusammenfassung der Straftaten vom 20. Dezember 2002 in Dossier B), Nidwalden (Zusammenfassender Bericht vom 8. November 2002 in Dossier D) und Luzern (zwei Berichte vom 8. November 2002 in Dossier D) die polizeilichen Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil abgeschlossen sind. Der Stand des Verfahrens spricht folglich ebenfalls dagegen, dieses einem anderen als dem von Gesetzes wegen zuständigen Kanton zuzuteilen. Das Verhöramt Nidwalden macht in diesem Zusammenhang geltend, nicht nur für die übrigen Verfahrensbeteiligten ergäben sich bei einer Zuteilung an den Kanton Nidwalden besondere Probleme, sondern es würden zudem in den meisten Fällen den Nidwaldner Behörden die besonderen Ortskenntnisse fehlen (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 2 Ziff. 5). Welche \"besonderen Probleme\" der übrigen Verfahrensbeteiligten für die Beurteilung der vorliegenden Gerichtsstandsfrage ausschlaggebend sein könnten, und welcher \"besonderen Ortskenntnisse\" es für die Beurteilung der Strafsache bedarf, ergibt sich aus der Vernehmlassung des Verhöramtes jedoch nicht und ist auch nicht ersichtlich.\nGesamthaft gesehen drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, welches ohnehin nur die Ausnahme bildet, nicht auf. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist deshalb gutzuheissen und der Fall dem Kanton Nidwalden zuzuteilen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Nidwalden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ und B.________ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, dem Verhöramt des Kantons Nidwalden und dem Generalprokurator des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. Februar 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}