{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-130-2002_2003-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.01.2003&to_date=14.02.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=58&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2003-8G-130-2002&number_of_ranks=346", "Checksum": "1b22148b2907af5a72e6cd5412bf5d24"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.130/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:37:46", "Checksum": "0749eeaff72bf4f9b893e2c64ee22adb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\nVom gesetzlichen Gerichtsstand, der im vorliegenden Fall im Kanton Nidwalden liegt, kann gestützt auf\nArt. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Dabei hat sich die Anklagekammer vom Sinn, den der Gesetzgeber im Auge hatte, nämlich die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts zu ermöglichen, leiten zu lassen. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein. Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führt (\nBGE 123 IV 23 E. 2a mit Hinweisen).\nEin Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (\nBGE 123 IV 23). Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen (Urteil der Anklagekammer 8G.47/2002 vom 31. Mai 2002, E. 2c). Diese Regeln gelten jedoch nicht absolut, sondern müssen ihrerseits einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten (\nBGE 123 IV 23 E. 2a mit Hinweisen).\nAuch andere Kriterien können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen (Schweri a.a.O. N. 437 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 19 vor\nArt. 346 StGB). So kann in besonders gelagerten Fällen im Hinblick auf den Wohnort oder die Sprache des Beschuldigten oder im Interesse der Beweisführung ein anderer als der gesetzliche Gerichtsstand zweckmässiger erscheinen (vgl. z.B.\nBGE 121 IV 224).\nSchliesslich gibt es besonders komplexe Fälle, die eine Vielzahl von Straftaten betreffen, die von mehreren Tätern allenfalls sogar in verschiedener Zusammensetzung in mehreren Kantonen verübt worden sind, und in denen ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton nicht auszumachen ist. Eine Lösung, die in derartigen Fällen dem Bestreben nach Zweckmässigkeit und Prozessökonomie entgegenkommt, bietet das forum secundum praeventionis. Dabei wird nicht auf die erste angezeigte Tat abgestellt, sondern der Gerichtsstand im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht liegt, gemäss\nArt. 350 StGB festgesetzt (\nBGE 112 IV 139; Schweri, a.a.O., N. 432 ff.).\nIn jedem Fall aber muss darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstands und insbesondere ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht mehr (\nBGE 123 IV 23 E. 2a;\n94 IV 44 S. 47; Schweri, a.a.O., N. 469 und 488).\n"}