{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-130-2002_2003-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=26.01.2003&to_date=14.02.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=58&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2003-8G-130-2002&number_of_ranks=346", "Checksum": "1b22148b2907af5a72e6cd5412bf5d24"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.130/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2003 8G.130/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:37:46", "Checksum": "0749eeaff72bf4f9b893e2c64ee22adb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2003 8G.130/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.130/2002 /pai\nSitzung vom 12. Februar 2003\nAnklagekammer\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nStaatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,\nGesuchstellerin,\ngegen\nVerhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2,\n6371 Stans,\nGeneralprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475,\n3001 Bern.\nBestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________ und B.________.\nSachverhalt:\nA.\nA.________ und B.________ wird zur Hauptsache vorgeworfen, in sechs Kantonen insgesamt 32 Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Die erste Tat wurde am 25. Juni 2002 im Kanton Nidwalden verübt und am selben Tag in diesem Kanton angezeigt. Von den übrigen Delikten wurden 12 im Kanton Bern, neun im Kanton Glarus, fünf im Kanton St. Gallen, vier im Kanton Zürich und einer im Kanton Luzern begangen.\nZwischen den Behörden der Kantone St. Gallen, Nidwalden und Bern kam es in Bezug auf die Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nicht zu einer Einigung.\nB.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wendet sich mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Kanton Nidwalden, eventuell der Kanton Bern, sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ zu führen.\nDas Verhöramt des Kantons Nidwalden beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2003, es seien nicht die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten strafrechtlich zu verfolgen und zu beurteilen.\nDer Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2002, es seien die Strafbehörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen die beiden Angeschuldigten zu führen und deren strafrechtlich relevantes Verhalten zu beurteilen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nFür die Verfolgung und Beurteilung einer einzelnen strafbaren Handlung, die an mehreren Orten ausgeführt worden ist, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, und sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind ebenfalls die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Generalprokurator des Kantons Bern sind sich darüber einig, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass ein gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorliegen könnte. Nach Auffassung des Verhöramts des Kantons Nidwalden steht dies nicht fest (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 3 oben).\nDie Frage, ob von einem qualifizierten Diebstahl oder von mehreren getrennten Diebstählen auszugehen ist, muss nicht weiter geprüft werden, da nach dem oben Gesagten in beiden Fällen das forum praeventionis gilt und die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Dies ist im Kanton Nidwalden der Fall, wo die erste Tat am 25. Juni 2002 angezeigt worden ist. Dies wird vom Verhöramt des Kantons Nidwalden ausdrücklich anerkannt (Stellungnahme vom 20. Januar 2003 S. 3 Ziff. 3).\nDas Verhöramt des Kantons Nidwalden stützt sich jedoch sinngemäss auf Art. 263 BStP, wonach die Anklagekammer des Bundesgerichts die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen kann. Da die Rechtsprechung ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand als möglich und zulässig erachtet (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 395 ff.), kann auch unter diesem Gesichtswinkel offen bleiben, ob ein Anwendungsfall von Art. 346 Abs. 2 StGB oder von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt.\n"}