5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der besonderen Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. März 2004 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: