Auch diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden. Nach dem in E. 3 Gesagten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass jedenfalls ein gewisser Verdacht auf mehrere strafbare Handlungen bestand. Die Zollverwaltung wird nun, wie sie selber ausdrücklich in Aussicht stellt, die beschlagnahmten Akten so rasch wie möglich auswerten und daraufhin die nicht benötigten Unterlagen unverzüglich zurückgeben (act. 3 S. 2). Unter diesen Umständen kann - wenn auch mit gewissen Bedenken - festgestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt worden ist.