Die Zollverwaltung bringt dagegen nur vor, bei einer ersten Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen hätten sich die Verdachtsmomente bestätigt (act. 3 S. 2). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die am 18. November 2003 vorgenommene Beschlagnahme sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003 verhältnismässig gewesen wäre. Dies erscheint denn auch eher fraglich, weil sich die Zollverwaltung am 18. November 2003 ausschliesslich auf das eher vage Gespräch mit dem Mitarbeiter der Galerie stützen konnte. Auch diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden.