4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Es seien bereits im Jahr 2001 alle damals eingeforderten Unterlagen beigebracht worden. Sie benötige die beschlagnahmten Unterlagen, soweit sie für den Jahresabschluss relevant seien, und es solle ihr mitgeteilt werden, bis wann mit der Rückgabe zu rechnen sei (act. 1). Die Zollverwaltung bringt dagegen nur vor, bei einer ersten Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen hätten sich die Verdachtsmomente bestätigt (act. 3 S. 2).