act. 10 S. 2). Ob die informelle Art der Befragung des Beschuldigten verfahrensrechtlich korrekt war, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, zumal - wie oben in E. 2 schon gesagt - seitens der Beschwerdeführerin kein Protest aktenkundig gemacht worden ist. Die Annahme, es bestehe ein Verdacht auf weitere strafbare Handlungen, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht offensichtlich verfehlt.