Erst am 18. November 2003 erschienen die Inspektoren bei der Beschwerdeführerin. Sie sprachen den Mitarbeiter auf die Einfuhr vom 4. Juli 2001 an und legten ihm das Settlement of accounts mit den richtigen Werten sowie den Transport Order mit den falschen Werten vor (Untersuchungsbericht vom 18. November 2003 S. 1). Zum Zeitpunkt der Vorsprache der Beamten stellte folglich der Vorfall vom 4. Juli 2001 das einzige gegen die Beschwerdeführerin sprechende Verdachtsmoment dar. Es ist zumindest fraglich, ob dieses Verdachtsmoment allein die Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003 gerechtfertigt hätte.