Im Gegensatz zum erkennenden Richter nimmt die Anklagekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor. Sie hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist ( BGE 124 IV 313 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Eröffnung des Verfahrens habe ein "Versehen" geführt, welches auf Seiten des Versenders entstanden sei. Dieses Versehen sei von Seiten der Beschwerdeführerin eingestanden worden (act. 1). In Bezug auf den Tatverdacht ist zunächst davon auszugehen, dass am 4. Juli 2001 ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer Einfuhr bestand.