Gemäss Art. 47 Abs. 1 VStrR erhält der von einer Beschlagnahme Betroffene eine Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls erhalten hat. Dieses ist denn auch unterschrieben worden, ohne dass sich daraus ergäbe, dass jemand gegen die Beschlagnahme protestiert hätte (act. 2). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jetzt nachträglich nicht mehr geltend machen, die Beamten hätten vor der Beschlagnahme einen Hausdurchsuchungsbefehl vorweisen müssen (Urteil G.48/1993 vom 21. Oktober 1993 E. 2d).