Die Beschwerdeführerin behauptet z.B., die Beamten hätten die Galerie "durchwühlt" und seien "unter Tische gekrochen" (vgl. act. 8 S. 7). Dem hält die Zollverwaltung entgegen, die beschlagnahmten Ordner hätten sich zum grössten Teil in den Regalen der Eingangstheke befunden, vor welcher jedoch ein Schreibtisch gestanden habe, "so dass die Ordner nur herausgeholt werden konnten, indem man unter den Schreibtisch kroch" (act. 10 S. 2). Von "Wildwest-Methoden" (act. 8 S. 9) kann unter diesem Umständen nicht gesprochen werden. Auch die zweite Rüge ist unbegründet. Es geht vorliegend um eine Beschlagnahme von Unterlagen. Gemäss Art.