Es war folglich nicht zu vermeiden, die Beschlagnahme in den eigentlichen Galerieräumlichkeiten durchzuführen. Dass die Massnahme den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt haben könnte, ist deshalb möglich. Aber es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Beamten gegen Art. 45 Abs. 1 VStrR verstossen hätten und nicht mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung verfahren wären. Die Beschwerdeführerin behauptet z.B., die Beamten hätten die Galerie "durchwühlt" und seien "unter Tische gekrochen" (vgl. act.