2. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Art und Weise der Beschlagnahme, die im öffentlichen Raum und teilweise im Beisein von Publikum vollzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Auftreten der Beamten als ungebührlich empfunden. Zudem seien weder eine schriftliche Verfügung noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt worden (act. 1). Die erste Rüge ist unbegründet. Wie sich aus der Replik der Beschwerdeführerin ergibt, verfügt die Galerie nicht über getrennte Büroräume (act. 8 S. 6). Es war folglich nicht zu vermeiden, die Beschlagnahme in den eigentlichen Galerieräumlichkeiten durchzuführen.