1. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Beschlagnahme vom 18. November 2003. Eine Versiegelung wurde damals nicht verlangt (vgl. dazu Art. 50 Abs. 3 VStrR). Im Wesentlichen ist heute nur auf die Rügen und Anträge einzugehen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. November 2003 erhoben und gestellt hat. Auf die Eingabe vom 23. Dezember 2003 ist insoweit nicht einzutreten, als darin neue Rügen erhoben werden. Diese Vorbringen sind verspätet.