Sie beantragt überdies, bis zum Entscheid über die Beschwerde habe eine Beweisverwertung zu unterbleiben, und die beschlagnahmten Akten seien vorsorglich zu versiegeln und an geeigneter Stelle zu verwahren (act. 8). Die Zollverwaltung hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 12. Januar 2004 an ihrem Antrag fest (act. 10). Die Kammer zieht in Erwägung: