C. Frau X.________ führt mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. November 2003 Beschwerde gegen die Beschlagnahme. Sie beantragt sinngemäss, die Beschlagnahme sei aufzuheben (act. 1). Die eidgenössische Zollverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Innert der erstreckten Frist hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an ihrem Antrag fest. Sie beantragt überdies, bis zum Entscheid über die Beschwerde habe eine Beweisverwertung zu unterbleiben, und die beschlagnahmten Akten seien vorsorglich zu versiegeln und an geeigneter Stelle zu verwahren (act.