A. Am 4. Juli 2001 sollte am Flughafen Zürich-Kloten eine für die Galerie X.________ bestimmte Sendung Lithographien und Plakate aus den USA in die Schweiz eingeführt werden. Dabei stellte das Zollamt fest, dass die deklarierten und in den Begleitpapieren vermerkten Werte der Waren nicht mit den effektiven Werten gemäss den vom Zollamt angeforderten Unterlagen übereinstimmten. Zudem wurde für die Lithographien unter Vorlage einer Erklärung des Künstlers die steuerfreie Abfertigung verlangt. Am 10. Juli 2001 sandte das Zollamt die Akten an die Sektion Untersuchung Zürich. Diese leitete gegen Frau X.________ und einen Mitarbeiter der Galerie X.________ eine Strafuntersuchung ein.