{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-129-2003_2004-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=329&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-03-2004-8G-129-2003&number_of_ranks=356", "Checksum": "20fa919742936e9327ebbffde403c5fa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.129/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.03.2004 8G.129/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.03.2004 8G.129/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.03.2004 8G.129/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:04:33", "Checksum": "30edd0c13bd4cafb7ae8ccaf7e082503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.03.2004 8G.129/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n3.\nVoraussetzung für Zwangsmassnahmen gemäss\nArt. 45 ff. VStrR, zu denen die vorliegende Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen gehört, ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der mit Beschlag belegten Unterlagen oder einem Dritten. Dabei sind an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Art. 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Richter nimmt die Anklagekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor. Sie hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (\nBGE 124 IV 313 E. 4).\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, zur Eröffnung des Verfahrens habe ein \"Versehen\" geführt, welches auf Seiten des Versenders entstanden sei. Dieses Versehen sei von Seiten der Beschwerdeführerin eingestanden worden (act. 1).\nIn Bezug auf den Tatverdacht ist zunächst davon auszugehen, dass am 4. Juli 2001 ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer Einfuhr bestand. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Eröffnung des Verfahrens im Jahre 2001 auf einem blossen \"Versehen\" beruht haben könnte.\nIn der Folge blieb das Verfahren dann allerdings mehr als zwei Jahre lang liegen, ohne dass ersichtlich wäre, was zu dieser ungewöhnlich langen Verzögerung geführt hat. Erst am 18. November 2003 erschienen die Inspektoren bei der Beschwerdeführerin. Sie sprachen den Mitarbeiter auf die Einfuhr vom 4. Juli 2001 an und legten ihm das Settlement of accounts mit den richtigen Werten sowie den Transport Order mit den falschen Werten vor (Untersuchungsbericht vom 18. November 2003 S. 1). Zum Zeitpunkt der Vorsprache der Beamten stellte folglich der Vorfall vom 4. Juli 2001 das einzige gegen die Beschwerdeführerin sprechende Verdachtsmoment dar. Es ist zumindest fraglich, ob dieses Verdachtsmoment allein die Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003 gerechtfertigt hätte.\nNun hat der Mitarbeiter der Galerie allerdings im Verlaufe des Gesprächs mit den Beamten selber eingeräumt, dass es bei den Amerikanern \"üblich\" sei, zu tiefe Werte zu deklarieren, und erst aufgrund dieser Angaben entschieden sich die Beamten dafür, die Ordner mit den Buchhaltungsunterlagen und weitere mit den Einfuhren zusammenhängende Akten zu beschlagnahmen (act. 3 S. 2; act. 10 S. 2). Ob die informelle Art der Befragung des Beschuldigten verfahrensrechtlich korrekt war, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, zumal - wie oben in E. 2 schon gesagt - seitens der Beschwerdeführerin kein Protest aktenkundig gemacht worden ist. Die Annahme, es bestehe ein Verdacht auf weitere strafbare Handlungen, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht offensichtlich verfehlt.\n4.\nSchliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Es seien bereits im Jahr 2001 alle damals eingeforderten Unterlagen beigebracht worden. Sie benötige die beschlagnahmten Unterlagen, soweit sie für den Jahresabschluss relevant seien, und es solle ihr mitgeteilt werden, bis wann mit der Rückgabe zu rechnen sei (act. 1).\nDie Zollverwaltung bringt dagegen nur vor, bei einer ersten Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen hätten sich die Verdachtsmomente bestätigt (act. 3 S. 2). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die am 18. November 2003 vorgenommene Beschlagnahme sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003 verhältnismässig gewesen wäre. Dies erscheint denn auch eher fraglich, weil sich die Zollverwaltung am 18. November 2003 ausschliesslich auf das eher vage Gespräch mit dem Mitarbeiter der Galerie stützen konnte. Auch diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden. Nach dem in E. 3 Gesagten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass jedenfalls ein gewisser Verdacht auf mehrere strafbare Handlungen bestand. Die Zollverwaltung wird nun, wie sie selber ausdrücklich in Aussicht stellt, die beschlagnahmten Akten so rasch wie möglich auswerten und daraufhin die nicht benötigten Unterlagen unverzüglich zurückgeben (act. 3 S. 2). Unter diesen Umständen kann - wenn auch mit gewissen Bedenken - festgestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt worden ist.\n5.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der besonderen Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. März 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}