{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-129-2003_2004-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=33&from_date=21.03.2004&to_date=09.04.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=329&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-03-2004-8G-129-2003&number_of_ranks=356", "Checksum": "20fa919742936e9327ebbffde403c5fa"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.129/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.03.2004 8G.129/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.03.2004 8G.129/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.03.2004 8G.129/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:04:33", "Checksum": "30edd0c13bd4cafb7ae8ccaf7e082503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.03.2004 8G.129/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.129/2003 /pai\nUrteil vom 22. März 2004\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nGalerie X.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter,\ngegen\nEidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahme (\nArt. 46 und 47 VStrR),\nAK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 18. November 2003.\nSachverhalt:\nA.\nAm 4. Juli 2001 sollte am Flughafen Zürich-Kloten eine für die Galerie X.________ bestimmte Sendung Lithographien und Plakate aus den USA in die Schweiz eingeführt werden. Dabei stellte das Zollamt fest, dass die deklarierten und in den Begleitpapieren vermerkten Werte der Waren nicht mit den effektiven Werten gemäss den vom Zollamt angeforderten Unterlagen übereinstimmten. Zudem wurde für die Lithographien unter Vorlage einer Erklärung des Künstlers die steuerfreie Abfertigung verlangt.\nAm 10. Juli 2001 sandte das Zollamt die Akten an die Sektion Untersuchung Zürich. Diese leitete gegen Frau X.________ und einen Mitarbeiter der Galerie X.________ eine Strafuntersuchung ein. Die Beschuldigten werden verdächtigt, den Wert einer steuerpflichtigen Ware falsch deklariert und versucht zu haben, eine unrechtmässige Steuerbefreiung zu erwirken.\nB.\nAm 18. November 2003 sprachen Inspektoren der Sektion Untersuchung wegen der Angelegenheit bei der Galerie X.________ vor. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Galerie, gegen den das Verfahren seinerzeit ebenfalls eröffnet worden war, erklärte dieser, er sei sich der falschen Wertangabe bewusst gewesen, aber es sei bei den Amerikanern üblich, zu tiefe Werte zu deklarieren. In der Zwischenzeit war auch Frau X.________ in der Galerie eingetroffen. Nachdem sie über den Grund der Vorsprache orientiert worden war, beschlagnahmten die Beamten die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003.\nC.\nFrau X.________ führt mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. November 2003 Beschwerde gegen die Beschlagnahme. Sie beantragt sinngemäss, die Beschlagnahme sei aufzuheben (act. 1).\nDie eidgenössische Zollverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3).\nInnert der erstreckten Frist hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an ihrem Antrag fest. Sie beantragt überdies, bis zum Entscheid über die Beschwerde habe eine Beweisverwertung zu unterbleiben, und die beschlagnahmten Akten seien vorsorglich zu versiegeln und an geeigneter Stelle zu verwahren (act. 8).\nDie Zollverwaltung hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 12. Januar 2004 an ihrem Antrag fest (act. 10).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIm vorliegenden Verfahren geht es nur um die Beschlagnahme vom 18. November 2003. Eine Versiegelung wurde damals nicht verlangt (vgl. dazu Art. 50 Abs. 3 VStrR). Im Wesentlichen ist heute nur auf die Rügen und Anträge einzugehen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. November 2003 erhoben und gestellt hat. Auf die Eingabe vom 23. Dezember 2003 ist insoweit nicht einzutreten, als darin neue Rügen erhoben werden. Diese Vorbringen sind verspätet.\n2.\nDie Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Art und Weise der Beschlagnahme, die im öffentlichen Raum und teilweise im Beisein von Publikum vollzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Auftreten der Beamten als ungebührlich empfunden. Zudem seien weder eine schriftliche Verfügung noch ein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt worden (act. 1).\nDie erste Rüge ist unbegründet. Wie sich aus der Replik der Beschwerdeführerin ergibt, verfügt die Galerie nicht über getrennte Büroräume (act. 8 S. 6). Es war folglich nicht zu vermeiden, die Beschlagnahme in den eigentlichen Galerieräumlichkeiten durchzuführen. Dass die Massnahme den Geschäftsbetrieb beeinträchtigt haben könnte, ist deshalb möglich. Aber es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Beamten gegen Art. 45 Abs. 1 VStrR verstossen hätten und nicht mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung verfahren wären. Die Beschwerdeführerin behauptet z.B., die Beamten hätten die Galerie \"durchwühlt\" und seien \"unter Tische gekrochen\" (vgl. act. 8 S. 7). Dem hält die Zollverwaltung entgegen, die beschlagnahmten Ordner hätten sich zum grössten Teil in den Regalen der Eingangstheke befunden, vor welcher jedoch ein Schreibtisch gestanden habe, \"so dass die Ordner nur herausgeholt werden konnten, indem man unter den Schreibtisch kroch\" (act. 10 S. 2). Von \"Wildwest-Methoden\" (act. 8 S. 9) kann unter diesem Umständen nicht gesprochen werden.\nAuch die zweite Rüge ist unbegründet. Es geht vorliegend um eine Beschlagnahme von Unterlagen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VStrR erhält der von einer Beschlagnahme Betroffene eine Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls erhalten hat. Dieses ist denn auch unterschrieben worden, ohne dass sich daraus ergäbe, dass jemand gegen die Beschlagnahme protestiert hätte (act. 2). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jetzt nachträglich nicht mehr geltend machen, die Beamten hätten vor der Beschlagnahme einen Hausdurchsuchungsbefehl vorweisen müssen (Urteil G.48/1993 vom 21. Oktober 1993 E. 2d).\n"}