4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Dezember 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: