Es bestehen folglich erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Aber aus dem in den E. 2 bis 5 Gesagten ergibt sich überdies, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss deshalb abgewiesen werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.