Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, er verfüge über keine finanziellen Mittel (act. 7 S. 4). Vor der Bundesanwaltschaft (die sich vor dem Auslieferungsverfahren ebenfalls mit ihm befasst hat) sagte er demgegenüber aus, er berate russische Geschäftsleute bei der Ausarbeitung von Verträgen und dergleichen; sein Verdienst hänge von den Geschäften ab, aber über ein Minimum verfüge er immer (Einvernahme vom 7. November 2003 S. 2 und 5; Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 5). Es bestehen folglich erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist.