6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren geradezu leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, er verfüge über keine finanziellen Mittel (act. 7 S. 4).