Es ist offensichtlich, dass die Frist im vorliegenden Fall zu Recht erstreckt worden ist, da die polnischen Behörden ihr Ersuchen und die dazu gehörenden Unterlagen gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG in eine schweizerische Landessprache übersetzen und - wie sie zudem geltend machen - über einen diplomatischen Kanal in die Schweiz senden müssen (Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 24). Dass die Unterlagen bereits übersetzt sind, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. 7 S. 3). Und im Übrigen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, die polnischen Behörden seien nicht in der Lage, die verlängerte Frist einzuhalten.