5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 IRSG geltend, dass er spätestens nach 18 Tagen - also am 24. November 2003 - hätte aus der Haft entlassen werden müssen (vgl. act. 1 S. 6). Gemäss der genannten Bestimmung kann die Frist von 18 Tagen aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. Es ist offensichtlich, dass die Frist im vorliegenden Fall zu Recht erstreckt worden ist, da die polnischen Behörden ihr Ersuchen und die dazu gehörenden Unterlagen gemäss Art.