52 Abs. 1 IRSG wird der Auslieferungshaftbefehl durch eine kantonale Behörde eröffnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit selbstverständlich nicht die Justizbehörde gemäss Art. 54 Abs. 1 IRSG gemeint. Was er dazu im zweiten Schriftenwechsel noch anführt (vgl. act. 7 S. 3), dringt ebenfalls nicht durch. Der Betroffene kann gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Damit ist eine richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sichergestellt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.